Leistungen ( Cloned )
Das leistet der Verein
Unser Verein widmet sich der Sicherstellung der ambulanten Krankenpflege aus mehreren Richtungen.

Caritas-Sozialstation Wadgassen-Überherrn
Wir unterstützen die Arbeit unserer Caritas-Sozialstation Wadgassen-Überherrn mit Sitz im Ortsteil Differten auf Antrag bei größeren Anschaffungen.
Zuletzt konnten wir durch die Mitfinanzierung eines Busses helfen, mit dem Gäste der Tagespflege morgens zu Hause abgeholt und nachmittags wieder in ihre häusliche Umgebung zurück gebracht werden.
Direkte Unterstützung unserer Mitglieder
Wir unterstützen unsere Mitglieder seit vielen Jahren finanziell bei
- Kosten der ambulanten Pflege
- Beauftragung eines anderen Pflegedienstleisters
Mit Wirkung zum 01.01.2025 eingeführt und vorerst bis 31.12.2027 befristet:
- Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege inkl. Transportkosten
Mit Wirkung zum 01.05.2026 eingeführt und vorerst bis 30.06.2029 befristet
Detailinformationen zu den Leistungen
Ambulante Krankenpflege
Reichen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht aus, um die Kosten der ambulanten Pflege abzudecken, übernimmt der Verein 60 Prozent des Betrages, der vom Klienten privat gezahlt werden muss.
Nur Investitionskosten und Ausbildungsumlage werden nicht bezuschusst.
Hinweis: Der Klient erhält von der Sozialstation die um unseren Zuschuss gekürzte Rechnung, der Verein die Rechnung über seinen Zuschuss – natürlich ohne Informationen bzgl. des Pflegeumfangs.
Beauftragung eines anderen Pflegedienstleisters
Lehnt die Caritas-Sozialstation Wadgassen-Überherrn die Übernahme der ambulanten Pflege mit Hinweis auf fehlende eigene Personalkapazitäten ab, kann in Absprache mit dem Verein die ambulante Pflege durch einen anderen Pflegedienst erbracht werden. Die Regelungen bzgl. unseres Zuschusses bleiben unverändert.
Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege inkl. Transportkosten
Der Verein zahlt ab dem 1. Mai 2026 für die Dauer von max. 6 Wochen pro Jahr (= 42 Kalendertage) einen Zuschuss in Höhe von 20 Euro pro Tag.
Als Beleg für den Aufenthalt dient die eingereichte Rechnungskopie der Pflegeeinrichtung. Eine Beschränkung auf Pflegeheime innerhalb der Gemeinde Wadgassen besteht nicht.
Von notwendig gewordenen Transportkosten mittels Krankenwagen o. Ä. werden 50 Prozent der nachgewiesenen Kosten, maximal 100 Euro pro Transport, übernommen.
Beteiligung an den Kosten der Tagespflege (TP)
Der Verein beteiligt sich mit 10 Euro pro Aufenthaltstag in einer entsprechenden Einrichtung.
Eine Beschränkung auf Pflegeheime innerhalb der Gemeinde Wadgassen besteht nicht.
Als Beleg für den Aufenthalt dient die eingereichte Kopie der Rechnung der Einrichtung.
Wohnumfeld-verbessernde Maßnahmen
Die Höhe des Zuschusses ist von der bisherigen Dauer der Mitgliedschaft im Verein abhängig; diese ist definiert als „Kalenderjahr der Antragstellung minus Kalenderjahr des Vereinseintritts“.
| Dauer der Mitgliedschaft im Verein | maximal möglicher Zuschuss pro Maßnahme i.S.v. § 40 Abs. 4 SGB XI (*) |
|---|---|
| 5 – 10 Jahre | 300 Euro |
| 11 – 15 Jahre | 500 Euro |
| 16 – 20 Jahre | 750 Euro |
| über 20 Jahre | 1.000 Euro |
Die Maßnahme ist zunächst befristet bis 30.06.2029
Unser Etat hierfür beträgt 10.000 Euro pro Jahr; ausgezahlt wird nach dem Windhund-Prinzip, d.h. nach dem Datum der Antragstellung bei uns.
Voraussetzungen für die Zahlung durch unseren Verein sind
- der positive Bescheid der Pflegekasse
- und die Vorlage entsprechender Handwerker-Rechnungen
- Unser Zuschuss darf nicht dazu führen, dass die Gesamtkosten der Maßnahme über-schritten werden; in diesem Fall ist der Zuschuss zu kürzen.
- Die Maßnahme darf nicht vor dem 1. Mai 2026 komplett abgeschlossen sein.
- Der Förderbescheid trägt als frühestes Datum das vom 1. Mai 2026.
(*) Wichtiger Hinweis:
Die Formulierung „Maßnahme i.S.v. § 40 Abs. 4 SGB XI“ kann für den Laien missverständlich sein.
Wird z.B. aufgrund einer Gehbehinderung ein Treppengeländer u./o. eine Rampe gebaut, ist diese bauliche Veränderung bei Notwendigkeit für das mögliche Weiterleben zuhause förderwürdig. Würde später dann noch zusätzlich ein Lift eingebaut, wäre dies keine weitere „Maßnahme im Sinne des § 40 Abs 4 SGB XI“.
Der Gesetzgeber versteht hierunter vielmehr (bauliche) Veränderungen aufgrund einer anderen Behinderung, z. B. dem Verlust der Sehkraft.
Eine solche neue Beeinträchtigung würde dann auch unter den bekannten Voraussetzungen durch unseren Verein unterstützt.
Maßgeblich ist jeweils der Förderungsbescheid der Pflegekasse, die meist im Zusammenwirken mit dem Medizinischen Dienst im Einzelfall genau prüft, ob der Zuschuss „je Maßnahme“ mit dem derzeit maximalen Förderbetrag von 4.180 € erfolgen kann, oder ob zuvor schon ein Zuschuss für diese „Maßnahme“ gewährt wurde.
Dann würden sowohl die Pflegekasse als auch der Förderverein den Zuschuss ablehnen.